Rechtsordnung

 

 

 

1.           Allgemeines

2.           Instanzen

a)   Sportausschuss

b)  Berufungssausschuss

3.           Einberufung

4.           Fristen

5.           Ordnungsgelder

6.           Sonstige Strafen

7.           Abschlussbestimmungen

 

 

 

 

1. Allgemeines

Zweck der Rechtsordnung ist die Durchführung und Überwachung der allgemein anerkannten sportlichen Grundsätze für einen geord­neten Spielbetrieb. Die Rechtspflege wird durch unabhängige Organe ausgeübt. Die Mitglieder dieser Organe werden gemäß den Be­stimmungen des BKV Köln gewählt. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.

 

TOP ?

2. Instanzen

Es werden gebildet :

 

    a) der Sportausschuss

 

    b) der Berufungsausschuss

 

Sie sind die Rechtsinstanzen der Sparte Tennis des BKV Köln.

 

       TOP ?   

 

2a) Sportausschuss      

Der Sportausschuss wird auf einer Spartenversammlung gewählt. Er setzt sich  zusammen aus :

 

              dem Vorsitzenden

 

              dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

              zwei Beisitzern

 

Die Wahlperiode entspricht den für die Spartenleitung gültigen Fristen.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vor­sitzenden entscheidend.

 

Hat ein Mitglied des Sportausschusses ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens bzw. erklärt es seine persönliche Befangenheit, so kann es eine Entbindung von seiner Tätigkeit für diesen Fall beantragen. In diesem Falle ist der Sportausschuss unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Der Sportausschuss entscheidet über Einsprüche der BSG'en gegen Entscheidungen der Spartenleitung aus dem Spielbetrieb. Der Sportausschuss teilt seine Entscheidung den beteiligten BSG'en schriftlich und unmittelbar mit. Eine Ausfertigung dieser Entschei­dung erhält die Spartenleitung.

 

Gegen die getroffene Entscheidung ist der Protest vor dem Berufungsausschuss möglich.

 

TOP ?

 

2b) Berufungsausschuss

Er setzt sich zusammen aus :

 

Einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des BKV

Köln als Vorsitzender

 

Dem Spartenleiter Tennis oder dessen Stellvertreter als

Protokollführer

 

Dem Vorsitzenden des Sportausschusses oder dessen Vertreter

 

Zwei Beisitzern,

diese werden von den ständigen Mitgliedern gemeinsam benannt.

Sie sollen nach Möglichkeit der Sparte Tennis angehören.

 

TOP ?

  3. Einberufung

Die genannten Instanzen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Er setzt Ort und Zeit der Verhandlung fest.

 

Weiterhin entscheidet er ob weitere Personen zur Verhandlung zugezogen werden.

 

TOP ?

4. Fristen

Ein Einspruch ist innerhalb einer Woche nach Spielaustragung bzw. nach Entscheidung der Spartenleitung schriftlich, mit Begründung, unter Zahlung

einer Einspruchsgebühr von 15,00 Euro, der Spartenleitung Tennis zu übersenden.

 

Die Spartenleitung hat unverzüglich den Vorsitzenden des Sportausschusses zu      informieren und ihm alle benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Der Sportausschuss muss innerhalb von 4 Wochen über diesen Einspruch  entscheiden.

 

Ein Protest gegen eine Entscheidung des Sportausschusses ist innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung an die Ge­schäftsführung des  BKV Köln zu richten. Der Protest muss schriftlich mit Begründung erfolgen.

Die Protestgebühr beträgt 20,00 Euro.

 

Ist die Einspruchs- bzw. Protestgebühr nicht innerhalb von 7 Tagen gezahlt, so wird der Einspruch/Protest als zurückgezogen betrachtet und nicht mehr verhandelt. Als Fristbeginn gilt der Zugang des Einspruches / Protestes beim BKV Köln.

 

Ergibt sich ein Einspruchsgrund während eines Spieles, so ist das Spiel zu beenden. Auf dem Spielbericht ist der Einspruch zu vermer­ken. Innerhalb von 7 Tagen ist eine schriftliche Begründung nachzureichen. Ohne diesen Vorbehalt werden spätere Einsprüche nicht be­rücksichtigt.

TOP ?

5. Ordnungsgelder

Es werden folgende Ordnungsgelder festgelegt :

 

      

 

              Nichtteilnahme an der

              Spartenversammlung                                       15,--   Euro

 

             

 

              Einsatz eines nicht

              spielberechtigten Spielers                                10,--   Euro

 

             

 

              Nichtantreten einer Mannschaft

 

                    mit Absage                                                25,--   Euro

 

                    ohne/nicht rechtzeitige

                    Absage                                                     75,--   Euro

 

      

       Diese Ordnungsgelder können von der Spartenleitung Tennis festgesetzt

       werden.

 

TOP ?


6. Sonstige Strafen

Die Rechtsinstanzen können darüber hinaus folgende Strafen aussprechen :

 

                            Verwarnungen

 

                          Verweise

 

                          Geldstrafen (auch als Nebenstrafen)

 

                          Sperren bis zu 2 Jahren

 

                          Versetzung in eine tiefere Spielklasse

 

TOP ?

7.   Abschlussbestimmungen

Überschreitet das Vergehen der BSG oder einzelner Personen das vorstehende Strafmaß, so können die Rechtsinstanzen der Sparte Tennis diese Angelegenheit zur Rechtsfindung an die Spruchkammer des BKV Köln weiterleiten.

 

Die Entscheidungen der Spruchkammer sind endgültig.

 

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Diese Rechtsordnung gilt für den Regelteil ab 1. 10. 2001, für den Geldteil ab 1.1.2002.

 

TOP ?