Rechtsordnung
1.
Allgemeines
2.
Instanzen
3.
Einberufung
4.
Fristen
1. Allgemeines
Zweck der Rechtsordnung ist die Durchführung und Überwachung der
allgemein anerkannten sportlichen Grundsätze für einen geordneten
Spielbetrieb. Die Rechtspflege wird durch unabhängige Organe ausgeübt. Die
Mitglieder dieser Organe werden gemäß den Bestimmungen des BKV Köln gewählt.
Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
2. Instanzen
Es werden gebildet :
a) der Sportausschuss
b) der Berufungsausschuss
Sie sind die Rechtsinstanzen der Sparte Tennis des BKV Köln.
2a)
Sportausschuss
Der Sportausschuss wird auf einer Spartenversammlung gewählt. Er
setzt sich zusammen aus :
dem
Vorsitzenden
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
zwei
Beisitzern
Die Wahlperiode entspricht den für die Spartenleitung gültigen
Fristen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
entscheidend.
Hat ein Mitglied des Sportausschusses ein persönliches Interesse
am Ausgang des Verfahrens bzw. erklärt es seine persönliche Befangenheit, so
kann es eine Entbindung von seiner Tätigkeit für diesen Fall beantragen. In
diesem Falle ist der Sportausschuss unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Der Sportausschuss entscheidet über Einsprüche der BSG'en gegen
Entscheidungen der Spartenleitung aus dem Spielbetrieb. Der Sportausschuss
teilt seine Entscheidung den beteiligten BSG'en schriftlich und unmittelbar
mit. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung erhält die Spartenleitung.
Gegen die getroffene Entscheidung ist der Protest vor dem
Berufungsausschuss möglich.
Er setzt sich zusammen aus :
Einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des BKV
Köln als Vorsitzender
Dem Spartenleiter Tennis oder dessen Stellvertreter als
Protokollführer
Dem Vorsitzenden des Sportausschusses oder dessen Vertreter
Zwei Beisitzern,
diese werden von den ständigen Mitgliedern gemeinsam benannt.
Sie sollen nach Möglichkeit der Sparte Tennis angehören.
3. Einberufung
Die genannten Instanzen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden
einberufen. Er setzt Ort und Zeit der Verhandlung fest.
Weiterhin entscheidet er ob weitere Personen zur Verhandlung
zugezogen werden.
4. Fristen
Ein Einspruch ist innerhalb einer Woche nach Spielaustragung bzw.
nach Entscheidung der Spartenleitung schriftlich, mit Begründung, unter Zahlung
einer Einspruchsgebühr von 15,00 Euro, der Spartenleitung Tennis
zu übersenden.
Die Spartenleitung hat unverzüglich den Vorsitzenden des
Sportausschusses zu informieren und
ihm alle benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Sportausschuss muss innerhalb von 4 Wochen über diesen
Einspruch entscheiden.
Ein Protest gegen eine Entscheidung des Sportausschusses ist
innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung an die Geschäftsführung
des BKV Köln zu richten. Der Protest muss
schriftlich mit Begründung erfolgen.
Die Protestgebühr beträgt 20,00 Euro.
Ist die Einspruchs- bzw. Protestgebühr nicht innerhalb von 7 Tagen
gezahlt, so wird der Einspruch/Protest als zurückgezogen betrachtet und nicht
mehr verhandelt. Als Fristbeginn gilt der Zugang des Einspruches / Protestes
beim BKV Köln.
Ergibt sich ein Einspruchsgrund während eines Spieles, so ist das
Spiel zu beenden. Auf dem Spielbericht ist der Einspruch zu vermerken.
Innerhalb von 7 Tagen ist eine schriftliche Begründung nachzureichen. Ohne
diesen Vorbehalt werden spätere Einsprüche nicht berücksichtigt.
Es werden folgende Ordnungsgelder festgelegt :
Nichtteilnahme an der
Spartenversammlung 15,-- Euro
Einsatz eines nicht
spielberechtigten Spielers 10,-- Euro
Nichtantreten einer Mannschaft
mit Absage 25,-- Euro
ohne/nicht rechtzeitige
Absage 75,-- Euro
Diese Ordnungsgelder können von der
Spartenleitung Tennis festgesetzt
werden.
Die Rechtsinstanzen können darüber hinaus folgende Strafen
aussprechen :
Verwarnungen
Verweise
Geldstrafen (auch als
Nebenstrafen)
Sperren bis zu 2
Jahren
Versetzung in eine
tiefere Spielklasse
Überschreitet das Vergehen der BSG oder einzelner Personen das
vorstehende Strafmaß, so können die Rechtsinstanzen der Sparte Tennis diese
Angelegenheit zur Rechtsfindung an die Spruchkammer des BKV Köln weiterleiten.
Die Entscheidungen der Spruchkammer sind endgültig.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Diese
Rechtsordnung gilt für den Regelteil ab 1. 10. 2001, für den Geldteil ab
1.1.2002.