Stand: Februar 2011
Auszug aus der Satzung des BKV-Köln e.V
§ 15 Amtsdauer
Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes gemäß § 5, des Vorstandes der Sparten gemäß § 18 mit ihren Rechtsausschüssen
und der Spruchkammer, gemäß § 20 beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 16 Beurkundung von Beschlüssen
Die zu Verbandstagen und Versammlungen der Sparten gemäß den §§ 16 und 18 gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen, vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen und dem Leiter des Verbandstages oder der Versammlung
gegenzuzeichnen.
§ 17 Spartenleiter
Der Vorstand der Sparte setzt sich zusammen aus:
a) dem Spartenleiter
b) dem stellvertretenden Spartenleiter
c) einem oder mehreren Beisitzern.
zu a):
Die Sparte untersteht dem Spartenleiter, der dem Vorstand im Sinne des § 5 a) gegenüber verantwortlich für die Führung der
Sparte ist. Er verteilt und leitet die Arbeiten und kann, falls dies durch die anfallenden Arbeiten notwendig werden sollte, ausser
den zu c) genannten Beisitzern, weitere Beisitzer ernennen. Diese Ernennung bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes
gemäß § 5 a).
Der Spartenleiter beruft die Spartenversammlung nach § 18 ein und wirkt im erweiterten Vorstand nach § 5 b) mit.
zu b) und c):
Der stellvertretende Spartenleiter vertritt den Spartenleiter bei dessen Verhinderung und ist für die sportliche Durchführung der
Spiele im Sinne der Spielordnung der Sparte verantwortlich. Er wird durch den Beisitzer unterstützt, gegebenenfalls durch die
zu a) Genannten.
Finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des BKV-Köln e.V. darf die Spartenleitung nicht eingehen.
§ 18 Spartenversammlung
Der Spartenversammlung obliegt u.a. die Wahl der Spartenleitung, das sind
a) Spartenleiter
b) stellvertretender Spartenleiter
c) Beisitzer
d) der Sportausschuss der Sparte, bestehend aus:
da) dem Vorsitzenden
db) dem stellvertretenden Vorsitzenden
dc) einem Beisitzer
dd) zwei stellvertretenden Beisitzern.
Die Amtsdauer beträgt nach § 15 drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Weiter kann die Spartenversammlung auf Antrag der Spartenleitung dem Ausschluss der entsprechenden Sparte einer BSG/SG
gemäß § 9 fassen. Ausserdem hat sie das Recht, die Spielordnung, Rechts- und Strafordnung der Sparte mit einfacher Mehrheit
aufzustellen bzw. abzuändern (§ 10).
Für aussergewöhnliche Spartenversammlungen finden die Bestimmunen des § 6 B sinngemäß Anwendung.