Stand:  Februar 2011

 

 

                                                             Auszug aus der Satzung des BKV-Köln e.V

                                                            

 

 

§   15       Amtsdauer

Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes gemäß § 5, des Vorstandes der Sparten gemäß § 18 mit ihren Rechtsausschüssen

und der Spruchkammer, gemäß § 20 beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

§  16        Beurkundung von Beschlüssen

Die zu Verbandstagen und Versammlungen der Sparten gemäß den §§ 16 und 18 gefassten Beschlüsse sind schriftlich

niederzulegen, vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen und dem Leiter des Verbandstages oder der Versammlung

gegenzuzeichnen.

 

§  17        Spartenleiter

Der Vorstand der Sparte setzt sich zusammen aus:

 

a)    dem Spartenleiter

b)    dem stellvertretenden Spartenleiter

c)    einem oder mehreren Beisitzern.

 

zu a):

Die Sparte untersteht dem Spartenleiter, der dem Vorstand im Sinne des § 5 a) gegenüber verantwortlich für die Führung der

Sparte ist. Er verteilt und leitet die Arbeiten und kann, falls dies durch die anfallenden Arbeiten notwendig werden sollte, ausser

den zu c) genannten Beisitzern, weitere Beisitzer ernennen. Diese Ernennung bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes

gemäß § 5 a).

Der Spartenleiter beruft die Spartenversammlung nach § 18 ein und wirkt im erweiterten Vorstand nach § 5 b) mit.

 

zu b) und c):

Der stellvertretende Spartenleiter vertritt den Spartenleiter bei dessen Verhinderung und ist für die sportliche Durchführung der

Spiele im Sinne der Spielordnung der Sparte verantwortlich. Er wird durch den Beisitzer unterstützt, gegebenenfalls durch die

zu a) Genannten.

Finanzielle Verpflichtungen im Rahmen des BKV-Köln e.V. darf die Spartenleitung nicht eingehen.

 

§  18        Spartenversammlung

Der Spartenversammlung obliegt u.a. die Wahl der Spartenleitung, das sind

 

a)    Spartenleiter

b)    stellvertretender Spartenleiter

c)    Beisitzer

d)    der Sportausschuss der Sparte, bestehend aus:

da)  dem Vorsitzenden

db)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

dc)  einem Beisitzer

dd)  zwei stellvertretenden Beisitzern.

 

Die Amtsdauer beträgt nach § 15 drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Weiter kann die Spartenversammlung auf Antrag der Spartenleitung dem Ausschluss der entsprechenden Sparte einer BSG/SG

gemäß § 9 fassen. Ausserdem hat sie das Recht, die Spielordnung, Rechts- und Strafordnung der Sparte mit einfacher Mehrheit

aufzustellen bzw. abzuändern (§ 10).

               

Für aussergewöhnliche Spartenversammlungen finden die Bestimmunen des § 6 B sinngemäß Anwendung.