Stand:  September 2006

Strafordnung

 

 

§   1        Wettspieldurchführung

Die gastgebende Mannschaft hat für einen reibungslosen Spielablauf zu sorgen.

Spätestens dreißig Minuten nach festgesetztem Spielbeginn hat ein Mannschaftskampf zu beginnen, gleichgültig, ob die Mannschaften

vollzählig antreten können.

Im Laufe des Spiels eintreffende Spieler dürfen ihre Spiele nachholen. Es muss jedoch ohne Spielunterbrechung gespielt werden können.

Ist dieses nicht mehr möglich, werden die betreffenden Spiele als verloren gewertet.

Erscheint die Gastmannschaft nicht innerhalb des genannten Zeitraums, wird das Spiel für die Gastmannschaft mit 12:0 Spielen und 2:0

Spielen und 2:0 Punkten als verloren gewertet.

Kündigt die Gastmannschaft innerhalb von dreißig Minuten ein durch nicht eigenes Verschulden (Verkehrsunfall, Verkehrsstau oder

ähnliches) verspätetes Eintreffen von höchstens dreißig Minuten an, so kann insgesamt bis sechzig Minuten nach festgesetztem Spiel-

beginn gewartet werden. Sind dann nicht mindestens drei Spieler erschienen, so gilt das Spiel für die Gastmannschaft mit 12:0 Spielen

und 2:0 Punkten als verloren.

Gleiches gilt sinngemäß auch für den Gastgeber.

 

§   2        Spielverlegung und Spielabsagen

Wird für eine Spielverlegung die zulässige Frist gemäß § 14 der Wettspielordnung nicht eingehalten oder ein angesetztes Spiel zum

zweiten Mal von einer Betriebssportgemeinschaft abgesagt, so gilt das Spiel mit 12:0 Spielen und 2:0 Punkten als verloren, sofern

von den betroffenen Betriebssportgemeinschaften das Spiel nicht einvernehmlich neu angesetzt wird.

 

§   3       

Bei verschuldetem Nichtantreten einer Mannschaft wird das Spiel mit 12:0 Spielen und 2:0 Punkten für den Gegner gewertet.

Ausserdem ist eine Ordnungsgebühr von 10,00 Euro an den BKV-Köln e.V. zu zahlen.

Tritt eine gemeldete Mannschaft zum 3-er Pokalwettbewerb nicht an, so wird ebenfalls eine Ordnungsgebühr von 10,00 Euro

fällig.

 

§   4       

Tritt eine gastgebende Mannschaft nicht zum Spiel an, so muss sie ausserdem dem Spielpartner aus Antrag die entstandenen

Fahrtkosten ersetzen.

 

§   5        Ordnungsmaßnahmen

Werden Spieler eingesetzt, die nicht spielberechtigt im Sinne der Wettspielordnung sind, oder liegen Verstösse gegen die §§ 10

und 11 der Wettspielordnung vor, so wird das Spiel mit 12:0 Spielen und 2:0 Punkten für den Gegner gewertet.

 

§   6       

Tritt eine Mannschaft mit weniger als drei (bei 4-er Mannschaften) Spielern an, und sind nach Beendigung der möglichen Spiele

die restlichen Spieler noch nicht erschienen, so ist nach einer Wartezeit von zehn Minuten, beginnend mit der Beendigung des

letzten Ballwechsels im Rahmen der möglichen Spiele, das Spiel für die betreffende Mannschaft mit 12:0 Spielen und 2:0 Punkten

als verloren zu werten.

 

§   7       

Gibt eine Mannschaft während der Vor- und Endrunde drei Spiele oder während der gesamten Punktespielrunde mehr als drei

Spiele kampflos ab, so kann die Mannschaft für die laufende Spielserie disqualifiziert werden.

Bei Zurückziehung oder Disqualifikation einer Mannschaft werden die von dieser Mannschaft bereits ausgetragenen Spiele nicht

gewertet.

 

§   8       

Gibt eine Mannschaft während der Vorrunde ein Spiel kampflos ab, so verliert sie für das etwaige Rückspiel in der Endrunde

ihr Heimrecht.

 

§   9       

Wird eine Mannschaft aus der laufenden Punktspielrunde zurückgezogen, ist eine Ordnungsgebühr von 30,00 Euro zu zahlen.

 

§  10      

Wird festgestellt, dass ein Spielbericht gefälscht ist, erfolgt die Wertung des Spiels mit 6:6. Beide Mannschaften werden mit

einer Ordnungsgebühr von 20,00 Euro belegt und am Ende der Spielserie mit einem Punktabzug von 5 Punkten bestraft.

 

§  11      

Macht sich die Sparte einer Betriebssportgemeinschaft während einer Spielzeit mehrerer Verfehlungen schuldig, so kann die

Spartenleitung in Verbindung mit dem Sportausschuss den Antrag auf Ausschluss der Sparte stellen.

 

§  12      

Verstößt ein Spieler grob gegen die sportlichen oder moralischen Gesetze, so kann die Spartenleitung in Verbindung mit dem

Sportausschuss den betreffenden Spieler für den Spielbetrieb sperren.

 

§  13      

Bleibt eine Betriebssportgemeinschaft unentschuldigt einer Spartenversammlung fern, so hat sie eine Ordnungsgebühr von 20,00

Euro zu zahlen.